Pflegegrad 4

Umfassende Unterstützung für

den Alltag

Bei Pflegegrad 4 besteht eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Betroffene sind in vielen Bereichen des täglichen Lebens auf intensive und regelmäßige Unterstützung angewiesen. Eine gut organisierte Versorgung kann dabei helfen, Sicherheit zu schaffen, vorhandene Fähigkeiten zu fördern und den Alltag so angenehm und selbstbestimmt wie möglich zu gestalten.


Für Menschen mit Pflegegrad 4 bietet die Pflegeversicherung umfangreiche Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten. Je nach individueller Situation können unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel, der Entlastungsbetrag sowie Tages- und Nachtpflege genutzt werden. Auch Kurzzeit- und Verhinderungspflege können Angehörige entlasten, wenn die gewohnte Versorgung zeitweise nicht möglich ist. Zuschüsse für Anpassungen des Wohnumfelds können zusätzlich dazu beitragen, das eigene Zuhause besser auf die Pflegesituation auszurichten.

Inhalt

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Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 4?

Pflegegeld bei Pflegegrad 4 –

800 € monatlich


Wird die Pflege zu Hause beispielsweise durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich pflegende Personen sichergestellt, besteht bei Pflegegrad 4 ein Anspruch auf 800 Euro Pflegegeld

pro Monat.


Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Sie kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie das Geld verwendet. Häufig wird es als Anerkennung an die Person weitergegeben, die einen wesentlichen Teil der häuslichen Pflege übernimmt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.


Pflegesachleistungen – bis zu 1.859€ monatlich


Wird für die Versorgung zu Hause ein zugelassener ambulanter Pflegedienst eingesetzt, stehen bei Pflegegrad 4 Pflegesachleistungen von bis zu 1.859 Euro monatlich zur Verfügung.


Diese können beispielsweise für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung eingesetzt werden. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem zugelassenen Leistungserbringer und der Pflegekasse bis zum jeweiligen Höchstbetrag.


Kombinationsleistung – Pflegegeld und Pflegesachleistungen verbinden


Pflegebedürftige müssen sich nicht zwingend ausschließlich zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Beide Leistungsarten können im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistung miteinander verbunden werden.


Wer beispielsweise nur einen Teil des monatlichen Budgets für einen ambulanten Pflegedienst nutzt, kann zusätzlich ein entsprechend anteiliges Pflegegeld erhalten. Die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes richtet sich danach, zu welchem Anteil die verfügbaren Pflegesachleistungen bereits ausgeschöpft wurden.



Dadurch kann die Versorgung individuell organisiert werden – beispielsweise durch eine Kombination aus professioneller Unterstützung und der Pflege durch Angehörige.


Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren


Es muss nicht zwingend zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entschieden werden.


Bei Pflegegrad 3 ist auch eine sogenannte Kombinationsleistung möglich. Dabei werden professionelle Pflegesachleistungen und private Pflege miteinander verbunden.


Wer beispielsweise nur einen Teil seines monatlichen Anspruchs auf Pflegesachleistungen nutzt, kann grundsätzlich noch ein entsprechend anteiliges Pflegegeld erhalten.


Dadurch lässt sich die Versorgung wesentlich flexibler gestalten: Bestimmte Aufgaben können von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden, während Angehörige weiterhin andere Bereiche der Pflege übernehmen.


Entlastungsbetrag – bis zu 131 € monatlich


Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können zusätzlich einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen.



Der Betrag ist zweckgebunden und kann insbesondere für gesetzlich vorgesehene beziehungsweise nach Landesrecht anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden. Dazu können beispielsweise Angebote zur Unterstützung im Alltag gehören. Welche konkreten Leistungen anerkannt und erstattungsfähig sind, kann sich je nach Bundesland und Anbieter unterscheiden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis zu 42 € monatlich


Bei häuslicher Pflege können Pflegebedürftige bei erfüllten Voraussetzungen bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie einer Pflegebox erhalten. Dieser Leistungsbetrag gilt unabhängig davon, ob Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.


Zu den entsprechenden Pflegehilfsmitteln können beispielsweise Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel sowie bestimmte Schutzprodukte gehören.


Für Menschen mit Pflegegrad 4 kann eine regelmäßige Versorgung mit diesen Produkten besonders hilfreich sein, da bei einer umfangreichen häuslichen Pflege Hygiene und Schutz eine wichtige Rolle spielen.


Technische Pflegehilfsmittel


Neben Verbrauchsprodukten können auch technische Pflegehilfsmittel infrage kommen. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder andere Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung unterstützen können.


Die Pflegeversicherung übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich die Kosten. Bei bestimmten technischen Pflegehilfsmitteln kann für volljährige Versicherte eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, anfallen. Manche Hilfsmittel werden auch leihweise bereitgestellt.


Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.180 € je Maßnahme


Eine Pflegesituation kann Anpassungen innerhalb der Wohnung oder des Hauses erforderlich machen. Für Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern beziehungsweise eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen, kann die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme gewähren.


Denkbar sind beispielsweise bauliche Anpassungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit.



Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtzuschuss unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf bis zu 16.720 Euro erhöhen.

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Tages- und Nachtpflege – bis zu 1.685€ monatlich


Bei Pflegegrad 4 stehen für die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege bis zu 1.685 Euro monatlich zur Verfügung.


Diese Leistung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine pflegebedürftige Person einen Teil des Tages oder der Nacht in einer Pflegeeinrichtung betreut und versorgt werden soll, während die übrige Versorgung weiterhin zu Hause erfolgt.


Ein wichtiger Vorteil: Leistungen der Tages- und Nachtpflege können grundsätzlich zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen und/oder Pflegegeld in Anspruch genommen werden, ohne dass diese dadurch gekürzt werden. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten sind dagegen grundsätzlich privat zu tragen.


Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:

gemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro


Auch pflegende Angehörige können krank werden, Urlaub benötigen oder zeitweise verhindert sein. Ebenso kann nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer anderen vorübergehenden Situation zeitweise eine stationäre Versorgung erforderlich werden.


Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt 2026 bei den Pflegegraden 2 bis 5 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Das Budget kann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für beide Leistungsarten eingesetzt werden.


Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kann ein zuvor bezogenes Pflegegeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt werden.


Pflegeberatung bei Pflegegrad 4


Menschen mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dabei, sich einen Überblick über die verfügbaren Leistungen der Pflegeversicherung zu verschaffen und die Versorgung passend zur persönlichen Situation zu organisieren. Dabei können beispielsweise Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Pflegehilfsmittel, Entlastungsangebote, Tages- und Nachtpflege sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten besprochen werden. Auf Wunsch kann auch ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. Die Pflegeberatung ist für Versicherte kostenfrei.


Auch Angehörige können die Pflegeberatung in Anspruch nehmen, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. Nach einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung beziehungsweise bei einem erklärten Begutachtungsbedarf muss die Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten, der grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen stattfinden soll. Die Beratung kann auf Wunsch auch zu Hause erfolgen.


Wichtig bei Pflegegeld: verpflichtender Beratungsbesuch


Davon zu unterscheiden ist der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Wer bei Pflegegrad 4 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss 2026 einmal pro Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können diese Beratung auf Wunsch weiterhin einmal pro Vierteljahr in Anspruch nehmen.


Dieser Beratungsbesuch soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und pflegenden Angehörigen beziehungsweise anderen Pflegepersonen praktische pflegefachliche Unterstützung bieten.

Kostenlose Pflegekurse für Angehörige


Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, übernimmt eine verantwortungsvolle Aufgabe. Viele Handgriffe und Abläufe müssen zunächst erlernt werden.


Die Pflegekassen bieten deshalb kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an.


Dabei können beispielsweise praktische Kenntnisse für die häusliche Pflege vermittelt werden. Die Kurse sollen Pflegepersonen mehr Sicherheit geben und dazu beitragen, körperliche und organisatorische Belastungen im Pflegealltag besser zu bewältigen.


Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)


igitale Anwendungen können die Organisation und Bewältigung des Pflegealltags unterstützen. Für zugelassene Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) stehen bis zu 40 Euro monatlich zur Verfügung.


Zusätzlich können für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bei der Nutzung einer DiPA bis zu 30 Euro monatlich zur Verfügung stehen.


Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 4: 1.855 Euro monatlich


Ist eine ausreichende Versorgung zu Hause nicht mehr möglich und erfolgt der Umzug in ein Pflegeheim, beteiligt sich die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 mit 1.855 Euro monatlich an den pflegebedingten Aufwendungen.


Wichtig ist, dass dieser Betrag nicht automatisch sämtliche Heimkosten abdeckt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und gegebenenfalls weitere Eigenanteile können zusätzlich entstehen.


Für den pflegebedingten Eigenanteil erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 abhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer im Pflegeheim zusätzliche Leistungszuschläge. 2026 betragen diese 15 Prozent ab dem ersten Monat, 30 Prozent nach 12 Monaten, 50 Prozent nach 24 Monaten und 75 Prozent nach 36 Monaten.

Ambulant betreute Wohngruppen:

224 Euro monatlich


ür Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, kann zusätzlich ein Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich gewährt werden.


Für die Neugründung einer solchen Wohngruppe ist außerdem unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro pro anspruchsberechtigter Person möglich. Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10.452 Euro begrenzt.


Gemeinschaftliche Wohnformen:

450 Euro monatlich


Seit 2026 gibt es zudem für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen nach § 92c SGB XI einen pauschalen Leistungsbetrag von 450 Euro monatlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.


Dabei handelt es sich um ein besonderes Versorgungskonzept. Bestimmte andere Leistungen können bei Nutzung dieser Wohnform ausgeschlossen sein, weil die pflegerische Versorgung bereits innerhalb des Modells sichergestellt wird.


Welche Leistungen bei Pflegegrad 4 lassen sich kombinieren?


Gerade bei Pflegegrad 4 ist die Versorgung häufig umfangreich. Deshalb ist es wichtig, die verschiedenen Leistungen nicht nur einzeln zu betrachten. Je nach persönlicher Situation können mehrere Unterstützungsangebote miteinander kombiniert werden.


So kann beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Versorgung übernehmen, während Angehörige weiterhin in die Pflege eingebunden bleiben. Ergänzend können Pflegehilfsmittel, der Entlastungsbetrag sowie Tages- oder Nachtpflege genutzt werden. Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus, können Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege hinzukommen.


Welche Kombination sinnvoll ist und welche Leistungen gleichzeitig beansprucht werden können, hängt von der individuellen Situation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.


Pflegegrad 4: umfangreiche Unterstützung für Pflegebedürftige und Angehörige


Pflegegrad 4 ist mit einem hohen Unterstützungsbedarf verbunden. Gleichzeitig bietet die Pflegeversicherung eine Vielzahl von Möglichkeiten, um die Versorgung zu Hause oder in einer geeigneten Wohn- und Pflegeform zu unterstützen.


Von Pflegegeld und Pflegesachleistungen über Pflegehilfsmittel und Entlastungsangebote bis hin zu Tagespflege, Ersatzpflege, Wohnraumanpassungen und stationärer Versorgung können unterschiedliche Leistungen auf die persönliche Situation abgestimmt werden.


Ziel ist es, eine zuverlässige Versorgung zu ermöglichen, die Sicherheit und Lebensqualität für Pflegebedürftige schafft und gleichzeitig pflegende Angehörige entlastet.


Hinweis: Leistungsbeträge Stand 2026. Anspruch, Leistungsumfang und Kombinationsmöglichkeiten richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und der individuellen Versorgungssituation. Die dargestellten Informationen ersetzen keine individuelle Beratung.

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