Pflegegrad 1
Leistungen, Voraussetzungen und Unterstützung im Alltag.
Pflegegrad 1 wird Menschen zugesprochen, deren Selbstständigkeit oder Fähigkeiten bereits gering beeinträchtigt sind. Auch wenn der Unterstützungsbedarf im Vergleich zu höheren Pflegegraden noch überschaubar ist, stehen Betroffenen bereits verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zur Verfügung.
Gerade bei Pflegegrad 1 geht es darum, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten, den Alltag zu erleichtern und frühzeitig passende Unterstützung zu organisieren. Viele Leistungen können zu Hause genutzt werden und helfen sowohl Pflegebedürftigen als auch Angehörigen dabei, den Alltag sicherer und angenehmer zu gestalten.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Entlastungsbetrag – bis zu 131 Euro monatlich
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann beispielsweise für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote, Unterstützung im Haushalt oder bestimmte Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden.
Eine Besonderheit bei Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag darf hier auch für bestimmte Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung, beispielsweise Unterstützung beim Duschen oder Baden, verwendet werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis zu 42 Euro monatlich
Bei Pflegegrad 1 besteht bereits Anspruch auf verschiedene Pflegehilfsmittel wie die Pflegebox, sofern diese die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können aktuell bis zu 42 Euro pro Monat übernommen werden. Dazu können beispielsweise bestimmte Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder weitere geeignete Pflegehilfsmittel gehören.
Technische Pflegehilfsmittel und Hausnotruf
Auch technische Pflegehilfsmittel können bereits ab Pflegegrad 1 infrage kommen. Entscheidend ist, dass das Hilfsmittel die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder dazu beiträgt, die Selbstständigkeit zu erhalten.
Dazu können je nach persönlicher Situation beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme gehören. Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung vorgesehen sein; größere Geräte werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.180 Euro
Wenn Umbauten notwendig sind, damit eine pflegebedürftige Person weiterhin möglichst selbstständig zu Hause leben kann, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zur Verfügung stellen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Umbau einer Dusche
- Türverbreiterungen
- fest installierte Rampen
- Treppenlifte
- weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren
Leben mehrere pflegebedürftige Personen gemeinsam in einer Wohnung, kann sich der mögliche Gesamtzuschuss erhöhen.
Pflegeberatung
Menschen mit Pflegegrad 1 haben Zugang zu individueller Pflegeberatung. Dabei können Betroffene und Angehörige klären, welche Leistungen sinnvoll sind, welche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen und wie die Versorgung langfristig organisiert werden kann.
Gerade nach der erstmaligen Einstufung in einen Pflegegrad ist eine Beratung sinnvoll, da viele Leistungsansprüche im Alltag sonst ungenutzt bleiben.
Kostenlose Pflegekurse für Angehörige
Pflegende Angehörige und andere ehrenamtlich Pflegende können kostenlose Pflegekurse nutzen. Diese vermitteln praktische Kenntnisse rund um Pflege, Betreuung und den Umgang mit körperlichen und seelischen Belastungen.
Die Schulungen können teilweise auch direkt im häuslichen Umfeld stattfinden. Zusätzlich sollen digitale Pflegekurse angeboten werden.
Digitale Pflegeanwendungen – DiPA
Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können grundsätzlich Anspruch auf Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) haben, sofern die entsprechende Anwendung im offiziellen DiPA-Verzeichnis aufgeführt ist.
Für zugelassene digitale Pflegeanwendungen können bis zu 40 Euro monatlich erstattet werden. Zusätzlich können für notwendige unterstützende Leistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen bis zu 30 Euro monatlich zur Verfügung stehen.
Tages- und Nachtpflege
Bei Pflegegrad 1 gibt es noch keinen eigenen Leistungsbetrag für Tages- oder Nachtpflege. Allerdings kann der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für entsprechende Leistungen eingesetzt werden.
Kurzzeitpflege
Ein eigener Anspruch auf die regulären Leistungen der Kurzzeitpflege aus der Pflegeversicherung besteht bei Pflegegrad 1 noch nicht.
Der vorhandene Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich kann jedoch auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Damit können theoretisch bis zu 1.572 Euro pro Jahr aus angesparten Entlastungsbeträgen verwendet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflegeheim – Zuschuss von 131 Euro monatlich
Entscheidet sich eine Person mit Pflegegrad 1 für eine vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim, beteiligt sich die Pflegeversicherung mit 131 Euro monatlich an den pflegebedingten Aufwendungen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaft – 224 Euro monatlich
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich erhalten.
Bei der Neugründung einer entsprechenden Wohngruppe können zudem weitere Fördermöglichkeiten bestehen.










